Die Rechtsstellung
des Vaters zu seinem ungeborenen Kind unter Geltung einer Fristenregelung,
veröffentlicht 1997 im Verlag
Peter Lang, Frankfurt am Main
Aus der Einführung
"In der rechtswissenschaftlichen
Auseinandersetzung mit der Abtreibungsproblematik werden Verantwortung
und Interessen der Väter
kaum gewürdigt. Entweder wird einseitig auf das Verhältnis
zwischen Staat und Schwangerer abgestellt, die
Frau gar - in einer feministischen Sichtweise - als Objekt eines
von Männern erdachten
Abtreibungsstrafrechts gesehen. Oder aber der Schwangerschaftskonflikt
wird - nicht weniger einseitig - als solcher zwischen der Mutter
und ihrem ungeborenen Kind gedeutet. Beide Deutungsweisen klammern
den Vater und seine Interessen aus der Betrachtung weitgehend
aus. Dabei werden auch die Rechte des Vaters, obwohl er an keiner
Stelle
im Grundgesetz ausdrücklich erwähnt wird, durch das Grundgesetz
geschützt, etwa in Artikel 6 Absatz 2 Satz 1, der Pflege und
Erziehung der Kinder zum natürlichen Recht und zur Pflicht der
Eltern bestimmt. [...] [Die Untersuchung möchte] klären,
inwieweit der juristischen und moralischen Mitverantwortung
des Vaters ein - wie auch immer geartetes - Mitwirkungsrecht
entspricht. Es geht also keineswegs darum, eine Alleinentscheidung
des Vaters zu konstruieren, sondern vielmehr um den 'legitimen Kern
des
Vaterinteresses'."
Aus der Zusammenfassung
"1. Der nasciturus ist grundrechtsfähig
hinsichtlich des Grundrechts aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG.
2. Er ist in bezug auf dieses Lebensrecht auch im Sinne des Zivilrechts
rechtsfähig.
3. Die elterliche Sorge im Sinne des § 1626 BGB beginnt nicht
erst mit der Geburt des Kindes, sondern bereits bei Kenntnis von
der Schwangerschaft.
4. Das Vormundschaftsgericht hat gemäß § 1666 BGB
die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Abtreibung
zu treffen, wenn der Schwangerschaftsabbruch nicht im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts indiziert ist. Als ultima ratio kann
das Gericht den Abbruch untersagen.
5. Die Untersagung eines nicht-indizierten Schwangerschaftsabbruchs
ist mit dem vom Bundesverfassungsgericht in seinem zweiten Fristenurteil
entwickelten Beratungskonzept vereinbar.
6. Bei der Prüfung der Indikationsvoraussetzungen durch das
Vormundschaftsgericht ist aufgrund des objektiv-rechtlichen Gehalts
von Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG, der auch für Eltern ungeborener
Kinder gilt, die Verantwortlichkeit des Vaters aus dieser Grundrechtsnorm
zu berücksichtigen.
7. Der Vater kann nicht - weder unter Berufung auf eigene Rechte
noch auf Rechte seines ungeborenen Kindes - einen Schwangerschaftsabbruch
verlangen. Die Mutter des ungeborenen Kindes kann vielmehr gegen
das Drängen des Vaters, die Schwangerschaft abzubrechen, nach § 1666
BGB vorgehen, wenn der Abbruch nicht indiziert ist.
8. Die vormundschaftsgerichtlichen Befugnisse zur Verhinderung einer
nicht-indizierten Abtreibung sollten klar formuliert werden, um Unsicherheiten
bei der Rechtsanwendung zu vermeiden."
Echo
- Deutsche Tagespost vom 20. März
1997 ("Väter können gegen Abtreibung klagen")
- Stefan Brandmaier, Wie Väter Abtreibungen verhindern
können, Lebensforum 1997, Seite 31
- Werner Esser, Die Rechtsstellung des Vaters, in: Zeitschrift
für Lebensrecht 1998, Seite 78
- Rheinische Post vom 14. März 1997 ("Fürsorge
vor der Geburt")
- Rheinischer Merkur vom 21. März 1997 ("Väter
können gegen Tötung klagen")
- die tageszeitung vom 14. März 1997 ("Väter
können gegen Abtreibung klagen")
- Tröndle, in: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch
und Nebengesetze, Kommentar, 49. Auflage 1999, Vorbemerkungen zu
den §§ 218 bis 219b, Randnummer 14
"Eine Gesellschaft, zumal eine Wohlstandsgesellschaft, die bei Konflikten
jeweils empfiehlt, den einfachsten Weg des Schwangerschaftsabbruchs zu
wählen, eine Gesellschaft, die nicht versucht, den Frauen kurzfristig
anders zu helfen und langfristig den Ursachen solcher Konflikte zu Leibe
zu rücken, wäre nichts, wofür ich arbeiten könnte."
(Erhard Eppler) |